Mehrwegpflicht
So geht Gast
Neues Jahr, neues Gesetz - die Mehrwegpflicht!
Seit dem 01. Januar gibt es ein neues Gesetz - die Mehrwegpflicht! Was das bedeutet und ob ihr auch davon betroffen seid, lest ihr hier.

Achtung und aufgepasst, denn seit diesem Monat greif ein neues Gesetz.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, kurz BMUV, schreibt seit dem 1. Januar 2023 vor, dass Restaurants, Bistros und Café ihre verkauften Liefer- und To-Go-Gerichte nun nicht mehr ausschließlich in Einwegverpackungen anbieten dürfen.

Als Gastronomen seid ihr also verpflichtet eure Speisen und Getränken auch in Mehrwegverpackungen für eure Gäste anzubieten.

Die Mehrwegvarianten dürfen dabei nicht teurer angeboten werden als die Speisen und Getränke, die in Einwegverpackungen über den Tresen gehen. Ihr dürft jedoch auf Mehrwegverpackungen ein Pfand berechnen, sodass ihr, sollte die Pfandware nicht zurückkommen, einen Ausgleich habt.

Selbstverständlich gibt es Ausnahmen…

  • Besitzt ihr einen Imbis, Späti oder Kiosk?
  • Habt ihr weniger als fünf Mitarbeiter?
  • Und eine Ladenfläche unter 80qm?

Dann bist du von der Pflicht einer Mehrwegverpackung ausgenommen. Aber aufgepasst, große Ketten wie beispielsweise Bäckereifilialen, sind von dieser Pflicht nicht befrei.

Oh Schreck, jetzt ist der 1. Januar bereits vorbei und ihr seid auf diese Änderungen gar nicht vorbereitet? Euch ist aufgefallen, dass es sehr viele Mehrweglösungen gibt und ihr steigt nicht mehr durch? Ihr fragt euch, was euch euer INTERGAST-Großhändler hierzu anbieten kann? Kein Grund zur Sorge, wir haben da schonmal was vorbereitet!

Zum INTERGAST-Mehrwegflyer

Elise
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